Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 15.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Informationstechnologie – Technik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt § 9 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004693
Dokumentnummer
NOR40076989
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)