5. Abschnitt
Beratung und Unterstützung Datenschutzbehörde
§ 15.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde berät und unterstützt die informationspflichtigen Organe bzw. Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit.
(2) Die Datenschutzbehörde hat die Anwendung dieses Gesetzes begleitend zu evaluieren. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit nach diesem Gesetz.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
20012537
Dokumentnummer
NOR40260549
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