Die Wahl von Organen
§ 15.
(1) Die Wahlen in alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen, mit Ausnahme der Wahlkommissionen, sind alle zwei Jahre in der in Abs. 8 genannten Zeit für ganz Österreich gleichzeitig, auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(2) Die Wahlen in den Zentralausschuß, die Hauptausschüsse und die Fakultäts(Abteilungs)vertretungen erfolgen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nach einem Listenwahlrecht. Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Hiebei ist nach dem d’Hondtschen Verfahren, wie folgt vorzugehen:
- a) Die Zahlen der für jede wahlwerbende Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mandate des Organes zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mandaten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen.
- b) Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist.
- c) Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf das letzte zu vergebende Mandat, so entscheidet über die Verteilung dieses Mandates das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen. Die den auf einem Wahlvorschlag gewählten Mandataren des Organes folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmänner dieser Mandatare. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die betreffende wahlwerbende Gruppe zusätzlich Ersatzmänner nominieren.
(3) Bei Wahlen der Abteilungs-, Studienrichtungs-, Instituts-, Klassen-Meisterschul-) und Studienabschnittsvertretungen sind die Kandidaten als Personen zu wählen. Bei Personenwahl darf kein Wähler mehr Kandidaten wählen, als Mandate für das jeweilige Organ zu vergeben sind. Mehrfachnennungen eines Kandidaten sind nur einmal zu zählen.
(4) Die Mandate für die gemäß Abs. 3 zu wählenden Organe werden an die Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, daß das erste Mandat dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, das zweite Mandat dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung mehrere Kandidaten den gleichen Anspruch auf ein Mandat, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben und sind mehr Kandidaten als noch zur Vergabe gelangende Mandate vorhanden, so entscheidet das Los. Es sind jedoch nur jenen Kandidaten Mandate zuzuweisen, die zumindest 30 v. H. der Stimmen des Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erhalten haben. Können auf diese Weise nicht mindestens die Hälfte der zu vergebenden Mandate zugewiesen werden, so haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der Gewählten zu unterbleiben und ist gemäß Abs. 10 zweiter Satz vorzugehen.
(5) Die Wahlausschließungsgründe richten sich nach jenen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, mit Ausnahme der Bestimmungen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Wählbarkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Wahlalter. Für das aktive und passive Wahlrecht gelten weiters die §§ 1 Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9 Abs. 3 und 4 sowie 10 Abs. 3.
(6) Ein Mandat erlischt, wenn der Mandatar aufhört, ordentlicher Hörer zu sein oder auf das Mandat verzichtet.
(7) Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß anzuwenden.
(8) Hochschülerschaftswahlen sind jeweils von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Hochschulen vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu bestimmen.
(9) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 8 innerhalb von zwei Monaten anzuberaumen und durchzuführen. Ferien und die ordentliche Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen. Die Abhaltung von Wahlen während der Ferien und innerhalb der ordentlichen Inskriptionsfrist ist unzulässig. Bei der Berechnung von Fristen ist ein Monat mit 30 Tagen zu berechnen. Wird die die Wiederholung einer Wahl notwendig machende Entscheidung nicht im Semester der aufgehobenen Wahl oder in den beiden folgenden Semestern rechtswirksam, so sind die zu wiederholenden Wahlen als Wahlen gemäß Abs. 1 durchzuführen. Solchen Wahlen liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht spätestens am 9. Tage vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von Wahlvorschlägen gemäß § 16 ist zulässig. Wird ein Wahlvorschlag gemäß § 16 zugelassen, so gilt ein von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachter Wahlvorschlag als zurückgezogen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß auch auf Kandidaturen bei Personenwahlen anzuwenden.
(10) Gibt es weniger als drei Kandidaten für ein gemäß Abs. 3 zu wählendes Organ, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Fall oder wenn die Funktionsperiode vorzeitig endet (§ 4 Abs. 3), hat das unmittelbar übergeordnete Organ dessen Aufgaben zu übernehmen.
(11) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen der im Abs. 1 und 3 genannten Organe sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024
Gesetzesnummer
10009364
Dokumentnummer
NOR12119541
alte Dokumentnummer
N7197350924L
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