5. Hauptstück
Schlussbestimmungen Anerkennung anderer Sonderlenkberechtigungen
§ 15.
(1) Werden aufgrund von Organisationmaßnahmen Bundesbedienstete aus anderen Ressortbereichen in den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport übernommen und erfordert die nunmehrige dienstliche Tätigkeit im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport das Lenken von Heereskraftfahrzeugen, so sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, in anderen Ressortbereichen ausgestellte Sonderausweise für die Lenkung von Kraftfahrzeugen als Heereslenkberechtigung für die entsprechende Fahrzeugklasse im Sinne dieser Verordnung anzuerkennen, sobald die Inhaber solcher Sonderausweise der Behörde die für den Heereskraftfahrdienst erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen haben.
(2) Abs. 1 gilt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Wirksamwerden der jeweiligen Organisationsmaßnahme.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Gesetzesnummer
20008105
Dokumentnummer
NOR40144351
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