§ 15 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989

Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung

§ 15.

(1) Die Wehrpflichtigen sind mit den erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen unentgeltlich zu beteilen. Die Verpflichtung und Berechtigung zum Tragen dieser Waffen und Gegenstände richtet sich nach den Dienstvorschriften.

(2) Die ausgegebenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.

(3) Der Wehrpflichtige hat beim erstmaligen Antritt des Präsenzdienstes für die Pflege seiner Kleidung und für sonstigen persönlichen Bedarf Wasch- und Putzzeug zu erhalten. Zur laufenden Ergänzung dieser Gegenstände hat der Wehrpflichtige von dem auf den Tag des Dienstantritts folgenden Monatsersten an bis zu seiner Außerstandbringung monatlich einen Betrag von 45 S zu erhalten. Dieser Betrag ist mit dem Taggeld auszuzahlen. Erstreckt sich der Anspruch auf diesen Betrag auf Bruchteile eines Monats, so gebührt er mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile. Er gebührt nicht im Wehrdienst als Zeitsoldat.(BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 313/1976, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 20)

(4) Die Leibwäsche sowie das Wasch- und Putzzeug gehen mit der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst in sein Eigentum über.(BGBl. Nr. 12/1967, Art. I Z 7)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1989

Schlagworte

Bekleidungsgegenstand, Waschzeug

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061312

alte Dokumentnummer

N4198512060F

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