Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr
§ 15.
Eine Studierende/Ein Studierender, die/der alle für das jeweilige Ausbildungsjahr vorgesehenen Einzelprüfungen und Praktika, ausgenommen § 16 Abs. 1, erfolgreich abgeschlossen hat, ist zum Aufsteigen in das nächsthöhere Ausbildungsjahr berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138326
alte Dokumentnummer
N8199530420L
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