§ 15 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 15.

Die Rangstufen, Titel und Bezüge, welche den Baubeamten und dem Baudienstpersonale zukommen, werden durch das beiliegende Schema bestimmt. Die Besetzungen der Beamtenstellen erfolgen in der Regel im Wege des Concurses.

Schlagworte

Konkurs

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027609

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)