§ 15 GrundausbildungsV f. Bibliotheks(u.Dok.u.Inf.)dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Zulassung von Personen, die nicht Bundesbedienstete sind

§ 15.

(1) Zu den Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A und B oder zu Teilen der Grundausbildung können nach Maßgabe vorhandener freier Plätze und gegen Kostenersatz auch Personen zugelassen werden, die nicht Bundesbedienstete sind, sofern sie die übrigen Zulassungsbedingungen erfüllen.

(2) Von den Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung kann bei diesen Personen insoweit abgesehen werden, als sie eine einschlägige Praxis von zwei Jahren nachweisen. In diesen Fällen ist jedoch für die Zulassung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008430

Dokumentnummer

NOR12098336

alte Dokumentnummer

N61978111330

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