Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 15.
(1) Die Grundausbildungsverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tritt mit 1. Februar 2017 in Kraft. Die vor dem 1. Februar 2017 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft treten mit demselben Tag außer Kraft.
(2) Grundausbildungen, welche vor dem 1. Februar 2017 begonnen wurden, können bis 31. Dezember 2018 nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. September 2003, BGBl. II Nr. 427/2003 abgeschlossen werden. Grundausbildungen, die nicht bis 31. Dezember 2018 abgeschlossen werden, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen.
(3) Grundausbildungen, welche vor dem 1. Februar 2017 begonnen wurden, können im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter und der/dem Auszubildenden nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgeschlossen werden.
(4) In den Fällen des Abs. 2 und 3 haben Anrechnungen bereits absolvierter Module gemäß § 14 Abs. 2 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20009794
Dokumentnummer
NOR40190793
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