§ 15 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 15.

Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden,

  1. 1. in einem Standort, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder des Ansuchens um Konzessionserteilung durch Rechtsvorschriften verboten war, oder
  2. 2. wenn Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierauf gegründeten Verordnungen dieser Tätigkeit entgegenstehen; die etwa erforderliche Genehmigung der Betriebsanlage (§ 74) muß bei der Anmeldung des Gewerbes oder der Erteilung der Konzession aber noch nicht vorliegen, sofern das Gewerbe wenigstens zum Teil auch ohne den Betrieb dieser Anlage ausgeübt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12069995

alte Dokumentnummer

N5197418393S

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