§ 15 GeO der VA 2012

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2012

Verwaltungskanzlei

§ 15

(1) Unter der unmittelbaren Aufsicht und Weisungsbefugnis der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft obliegt der Verwaltungskanzlei die Vorbereitung und Umsetzung aller Beschlüsse des Kollegiums bzw. der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft als oberstes Verwaltungsorgan gemäß Art. 148h B-VG insbesondere in Ausübung der Diensthoheit und als haushaltsleitendes Organ, sowie der auf Grund derer zu erbringenden technisch-organisatorischen Hilfsleistungen.

(2) Die Leiterin/der Leiter (Präsidialleiterin/Präsidialleiter) und ihre/ihr bzw. seine/sein Stellvertreterin/Stellvertreter der Verwaltungskanzlei müssen das Studium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Soweit nichts anderes verfügt wurde, übt sie/er die Dienst- und Fachaufsicht über alle der Verwaltungskanzlei zugewiesenen Bediensteten aus.

Schlagworte

Dienstaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

20007920

Dokumentnummer

NOR40141005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)