§ 15 Generalstabsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1996

§ 15.

(1) Die erste Teilprüfung ist bis zum Ende des ersten Studienabschnittes schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung im Rahmen der ersten Teilprüfung besteht aus drei Klausurarbeiten, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und jeweils höchstens sechs Stunden dauern dürfen.

(3) Bei den Klausurarbeiten gem. Abs. 2 ist je ein Thema aus folgenden Bereichen zu behandeln:

  1. 1. Truppenführung I (taktische Führung einschließlich Führung von Fliegerkräften);
  2. 2. Truppenführung II (Versorgung einschließlich militärisches Personalwesen);
  3. 3. Stabsdienst.

(4) Die mündliche Prüfung im Rahmen der ersten Teilprüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Rechtskunde (österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes, Verfahrensrecht, Wehrrecht, Völkerrecht, insbesondere Recht bewaffneter Konflikte und Neutralitätsrecht, ferner allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Union);
  2. 2. Truppenführung I (taktische Führung einschließlich Führung von Fliegerkräften);
  3. 3. Truppenführung II (Versorgung einschließlich militärisches Personalwesen);
  4. 4. Ausbildungswesen;
  5. 5. Stabsdienst;
  6. 6. Kriegsgeschichte.

Schlagworte

Verfassungsrecht, Dienstrecht

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

10009022

Dokumentnummer

NOR12112191

alte Dokumentnummer

N6199658005J

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