Betragsanpassung durch V
1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden sind. 2. Der Vergütungsanspruch nach Abs. 1 besteht ohne Nachweis des tatsächlichen Aufwands für die Nächtigung. 3. Zum Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine siehe § 11. 4. Zum Anspruch des ausländischen Zeugen siehe § 16.
Nächtigung
§ 15
(1) § 15.Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 146 S zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
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