Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).
Aus- und Fortbildung
§ 15.
(1) Die Aus- und Fortbildung hat nach dem vom Rechnungshof entwickelten Konzept zu erfolgen. Das Konzept regelt die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter des Rechnungshofes durch individuelle Beratung, Erhebung des Bildungsbedarfs und Erstellung des Bildungsangebots sowie die Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt der Frauenförderung (Frauenförderung als Ausbildungsverantwortung).
(2) Der Rechnungshof nimmt mit vier Mentorinnen, drei Mentoren und acht Mentees am Cross Mentoring des Bundes teil.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2022
Gesetzesnummer
20011217
Dokumentnummer
NOR40224443
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