§ 15 Frauenförderungsplan BMEIA

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Regelmäßige Erörterung von Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsfragen

§ 15.

Die Themen, die im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes relevant sind, werden in den in regelmäßigen Abständen stattfindenden Treffen der zuständigen personalführenden Stellen mit der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlung erörtert.

Schlagworte

Gleichbehandlungsfrage

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20008928

Dokumentnummer

NOR40164612

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