§ 15
(1) § 15.Fertigpackungen mit den in Anhang 4 genannten Erzeugnissen dürfen innerhalb des im Anhang 4 verbindlich erklärten Bereiches nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht.
(2) Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte für die Fertigpackung.
(3) Für Garne gelten die folgenden abweichenden Bestimmungen:
- a) die verbindlichen Werte der Fertigpackungen nach Anhang 4 gelten auch für Verkaufseinheiten ohne Umhüllung;
- b) Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
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