§ 15.
(1) Der Fonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung vom Bundeskanzler beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse des Fonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften nicht entsprechen.
(2) Die Beschlüsse der Organe des Fonds bedürfen in folgenden Angelegenheiten der Genehmigung des Bundeskanzlers:
- 1. die Geschäftsordnung,
- 2. der Jahresvoranschlag,
- 3. der Rechnungsabschluß,
- 4. der Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Fonds zum Gegenstand haben,
- 5. der Abschluß unbefristeter Dienstverträge.
- Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß den gesetzlichen Vorschriften entspricht und im Falle der Z 4 und 5 mit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds und den Beschlüssen des Kuratoriums im Einklang steht.
(3) Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen. Der Geschäftsführer hat der Aufsichtsbehörde auf deren Wunsch in den von ihr bezeichneten Angelegenheiten jederzeit Auskunft zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010355
Dokumentnummer
NOR12131868
alte Dokumentnummer
N8197339766L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)