§ 15.
(1) Der behandelnde Tierarzt hat im Rahmen seiner Tätigkeit im Betrieb die Einhaltung dieser Verordnung zu beachten. Er hat im betriebseigenen Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität sowie die jeweiligen Wartezeiten einzutragen.
(2) Der Produzent ist verpflichtet, Zeitpunkt und Art der Behandlung der Tiere in das betriebseigene Register einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen sowie den amtlich beauftragten Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20000380
Dokumentnummer
NOR40003899
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