4. ABSCHNITT Bezeichnung „Fachhochschule“
§ 15.
(1) Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen kann bis zur Erlassung eines Fachhochschul-Organisationsgesetzes auf Antrag des Erhalters und nach Anhörung des Fachhochschulrates durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen werden.
(2) Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, daß
- 1. mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Studiengänge anerkannt sind;
- 2. ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von
1 000 Studienplätzen innerhalb von fünf Jahren glaubhaft gemacht wird;
- 3. eine den Bedingungen des § 16 entsprechende Organisation der betreffenden Einrichtung nachgewiesen wird.
(3) Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu informieren. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann entsprechende Informationen im Wege des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung einholen. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskunft zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(5) Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR12124855
alte Dokumentnummer
N7199327932J
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