§ 15 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Schutz vor gefahrbringender Erwärmung

§ 15.

(1) Flüssiggasbehälter müssen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sein.

(2) Als Schutzmaßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung von Flüssiggasbehältern im Brandfalle (Brand in der Umgebung der Flüssiggasbehälter) kommen in Betracht:

  1. 1. Erddeckung der Flüssiggasbehälter,
  2. 2. Brandschutzzone,
  3. 3. Brandschutzwand,
  4. 4. Brandschutzdämmung oder Brandschutzisolierung der Flüssiggasbehälter,
  5. 5. Wasserberieselung der Flüssiggasbehälter,
  6. 6. eine Kombination von Maßnahmen gemäß Z 2 bis 5.

(3) Der Antragsteller hat, wenn dies wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (§ 10) in der Umgebung von Flüssiggasbehältern erforderlich ist, die jeweilige Schutzmaßnahme in seinem Projekt vorzusehen. Die Behörde kann jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Umgebung des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter, voraussehbare Gefährdungen) festlegen, welche der in Abs. 2 genannten Schutzmaßnahmen vorzusehen ist.

(4) Wenn wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (§ 10) Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 2 bzw. 4 bis 6 vorgesehen werden, muss die Eignung des Aufstellungsortes durch eine sicherheitstechnische Beurteilung einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 des Druckgerätegesetzes nachgewiesen werden.

(5) Brandschutzwände müssen öffnungslos, in der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 und so hoch ausgeführt sein, dass die zu schützenden Flüssiggasbehälter in den Strahlungsschatten der gefahrbringenden Nachbarobjekte zu liegen kommen. Die gute Durchlüftbarkeit des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der Abstand von Brandschutzwänden zu ortsfesten Flüssiggasbehältern muss zumindest 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275392

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