§ 15 FeZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Vollziehung

§ 15.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung des § 6 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40013767

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