§ 15 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

§ 15

— Gebühr für Gesprächsaufforderung

(1) § 15.Die Gebühr beträgt

Schilling

für die Weitergabe der Gesprächsanmeldung und für die

Benachrichtigung des Verlangten (XP-Gebühr) ............ 10,-

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nach Abs. 1 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vermittlungsstelle die Gesprächsanmeldung weitergibt.

(3) Der Anmelder hat außer der Gebühr nach Abs. 1 auch die Ferngesprächsgebühr zu entrichten.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 sind nicht einzuheben, wenn durch Störungen in den Leitungen oder durch Versehen der Vermittlungsstelle die Weitergabe der Gesprächsanmeldung unterblieben ist, wenn der Anmelder vor der Weitergabe der Anmeldung das Gespräch streichen läßt oder wenn das nachfolgende Gespräch aus Versehen der Vermittlungsstelle nicht zustande kommt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147688

alte Dokumentnummer

N9197042597L

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