§ 15 FAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

C. Ausschließliche Landes-(Gemeinde‑)Abgaben

§ 15

(1) Ausschließliche Landes-(Gemeinde‑)Abgaben sind insbesondere:

  1. 1. die Grundsteuer;
  2. 2. die Kommunalsteuer;
  3. 3. Zweitwohnsitzabgaben;
  4. 4. die Feuerschutzsteuer;
  5. 5. Fremdenverkehrsabgaben;
  6. 6. Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
  7. 7. Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
  8. 8. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
  9. 9. Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
  10. 10. Abgaben für das Halten von Tieren;
  11. 11. Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
  12. 12. Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
  13. 13. Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
  14. 14. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
  15. 15. die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
  16. 16. Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG betrauten Behörden der Länder.

(2) Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 3, 8, 10, 11, 12 und 14 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 15 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

(3) Ist eine ausschließliche Landes-(Gemeinde‑)Abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

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