Höhere Gewalt
§ 15.
In Fällen höherer Gewalt, die zu einem signifikant erhöhten Ausstoß von Treibhausgasen bei Anlagen gemäß Anhang 1 oder § 2 Abs. 2 führen, insbesondere bei Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorakte, Sabotage und Vandalismus, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die betroffenen Anlagen auf begründeten Antrag der Inhaber zusätzliche, nicht übertragbare Emissionszertifikate zu vergeben, sofern die Europäische Kommission dem zustimmt.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40051690
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