§ 15 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Höhere Gewalt

§ 15.

In Fällen höherer Gewalt, die zu einem signifikant erhöhten Ausstoß von Treibhausgasen bei Anlagen gemäß Anhang 1 oder § 2 Abs. 2 führen, insbesondere bei Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorakte, Sabotage und Vandalismus, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die betroffenen Anlagen auf begründeten Antrag der Inhaber zusätzliche, nicht übertragbare Emissionszertifikate zu vergeben, sofern die Europäische Kommission dem zustimmt.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40051690

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