§ 15 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.2014

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

§ 15.

(1) Die Gemeinden haben den Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Der Antrag ist spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen und verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

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