§ 15 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2015

Anerkennung der Branchenverbände

§ 15.

(1) Ein Branchenverband hat gemäß Art. 157 bzw. Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei der AMA die Anerkennung zu beantragen. Einem solchen Antrag sind

  1. 1. die Satzung des Branchenverbands,
  2. 2. alle die Gründung und die Tätigkeit des Branchenverbands betreffenden Verträge, wie Gesellschaftsverträge,
  3. 3. ein Verzeichnis der Mitglieder des Branchenverbands unter Angabe von Namen und Sitz der Mitglieder sowie des Zeitpunkts des Beginns der Mitgliedschaft sowie
  4. 4. detaillierte Unterlagen betreffend den Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Mitglieder des Branchenverbands
  1. anzuschlie ßen.

(2) Ein Branchenverband ist anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen, die in den in § 1 angeführten Rechtsakten vorgesehen sind, erfüllt sind. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder des Branchenverbandes muss – sektorbezogen – mehr als die Hälfte des jährlichen Umsatzes der österreichischen Erzeugung, der österreichischen Verarbeitung oder deren Vermarktung, ausgedrückt in Euro, umfassen.

(3) Vor der Anerkennung ist dem Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Entscheidung über den Anerkennungsantrag ist der Bundeswettbewerbsbehörde jedenfalls nachrichtlich zu übermitteln.

(4) Zur Durchführung einer oder mehrerer Tätigkeiten können innerhalb eines nach Abs. 2 anerkannten Branchenverbands auf dessen Vorschlag regionale oder produktgruppenspezifische Teilverbände eingerichtet werden. Diese Teilverbände sind anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 für den entsprechenden Teilverband hinsichtlich der regionalen oder produktgruppenspezifischen Komponente erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175625

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