§ 15
— III. Vornahme der Revision.
§. 15.
Vorbehaltlich der Anleitung und Weisungen, die Landesausschüsse, Verbände oder die zur Bestellung des Revisors berufenen Behörden dem Revisor für die Revision überhaupt oder für die verschiedenen Gattungen von Genossenschaften (Vereine) oder für einzelne Revisionen zu ertheilen finden, hat sich der Revisor bei Vornahme der Revision, mag er von einem Landesausschusse, einem Verbande oder nach §. 2, Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, von einer staatlichen Behörde bestellt worden sein, im allgemeinen an die folgenden Grundsätze zu halten.
Schlagworte
RGBl. Nr. 133/1903
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
10001716
Dokumentnummer
NOR12022944
alte Dokumentnummer
N2190319102R
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