§ 15 ERVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Rückzahlung von Beiträgen

§ 15

§ 15. Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß § 17 Abs. 1 WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden. Bei der Berechnung des aufzuwertenden Betrages gemäß § 17 Abs. 4 WGG haben solche Beträge jedoch stets außer Betracht zu bleiben, selbst wenn sie getilgt worden sind.

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