1. zu den Abs. 2 und 3: Zu dem in Österreich heute geltenden Anerbenrecht vgl. das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBlTir. Nr. 47/1900, das Gesetz betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), LGBlKtn. Nr. 33/1903, und das Anerbengesetz (für die restlichen Bundesländer mit Ausnahme Vorarlbergs), BGBl. Nr. 106/1958. 2. zu Abs. 3: Der VfGH hat in seinem Erkenntnis (siehe BGBl. Nr. 348/1965) § 5 Abs. 1 bis 4 und 6 als verfassungswidrig aufgehoben und § 5 Abs. 5 als nicht mehr der Österreichischen Rechtsordnung angehörend bezeichnet. Die aufgrund § 5 Abs. 5 ergangene Verordnung, vom 21.12.1939, dRGBl. I S 2459/1939, über den Waldschutz bei der Fideikommißauflösung (Schutzforstverordnung) wurde mit Verordnung des BMJ vom 16.6.1966, BGBl. Nr. 89/1966, soweit sie noch in Geltung stand, aufgehoben.
§ 15
Waldgüter und sonstige Güter
(1) Bei Waldgütern, Deich-, Wein- und Landgütern, die bei der Auflösung der Fideikommisse gebildet worden sind, erlischt die Waldguts-, Deichguts-, Weinguts- oder Landgutseigenschaft spätestens mit Beginn des 1. Januar 1939.
(2) Für sonstige, anläßlich der Fideikommißauflösung gebildete Güter, bei denen landesgesetzliche Anerbenrechte gelten, gilt die Vorschrift des Abs. 1 entsprechend.
(3) Aus den Waldgütern werden nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 5 Schutzforste gebildet. Das gleiche gilt, wenn zu einem der übrigen in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Güter Waldungen gehören, die größer als 100 Hektar sind. Bis zur Entscheidung über die Schutzforstbildung bleiben die bisherigen Bestimmungen mit Ausnahme der landesgesetzlichen Vorschriften über das Anerbenrecht in Kraft.
1. zu den Abs. 2 und 3: Zu dem in Österreich heute geltenden Anerbenrecht vgl. das Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBlTir. Nr. 47/1900, das Gesetz betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe (Erbhöfe), LGBlKtn. Nr. 33/1903, und das Anerbengesetz (für die restlichen Bundesländer mit Ausnahme Vorarlbergs), BGBl. Nr. 106/1958.
2. zu Abs. 3: Der VfGH hat in seinem Erkenntnis (siehe BGBl. Nr. 348/1965) § 5 Abs. 1 bis 4 und 6 als verfassungswidrig aufgehoben und § 5 Abs. 5 als nicht mehr der Österreichischen Rechtsordnung angehörend bezeichnet. Die aufgrund § 5 Abs. 5 ergangene Verordnung, vom 21.12.1939, dRGBl. I S 2459/1939, über den Waldschutz bei der Fideikommißauflösung (Schutzforstverordnung) wurde mit Verordnung des BMJ vom 16.6.1966, BGBl. Nr. 89/1966, soweit sie noch in Geltung stand, aufgehoben.
Schlagworte
Deichgüter, Weingüter, Forste, Aufhebung
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Gesetzesnummer
10001873
Dokumentnummer
NOR12024627
alte Dokumentnummer
N2193810203S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)