§ 15 ERegV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2020

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Dienstleister

§ 15.

 Sofern die Stammzahlenregisterbehörde bei der Führung des Ergänzungsregisters gemäß § 7 Abs. 2 E-GovG Dienstleister heranzieht, haben die Dienstleistungen insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Webformulare und Schnittstellen (§§ 7 Abs. 5 und 12 Abs. 5) sowie die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Führung des ERnP und des ERsB zu umfassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2020

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20006490

Dokumentnummer

NOR40224586

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