§ 15 EPV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Datenmaterial für die Entwicklung von Tests und

die Erstellung von Normwerten

§ 15

(1) § 15.Die Bewerber und Bewerberinnen haben im Anschluß an die Eignungsprüfung den in der Anlage angeführten Fragebogen über biographische Daten auszufüllen. Diese Daten sind in anonymisierter Form zu erfassen.

(2) Diese Daten dürfen gemeinsam mit den anonymisierten Testdaten ausschließlich von der Verwaltungsakademie zur Entwicklung von Tests und zur Erstellung von Normwerten verwendet werden. Ist die Anonymität der Daten nicht gewährleistet, hat das Ausfüllen des Fragebogens zu unterbleiben.

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