Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer
Menschenmengen.
§ 15.
Die Abhaltung von Märkten, Festlichkeiten und anderen besonderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, kann beim Auftreten von Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder bei gehäuftem Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr oder Ägyptischer Augenentzündung allgemein oder mit der Beschränkung auf bestimmte Fälle, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete verboten werden.
(BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2.)
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Gesetzesnummer
10010265
Dokumentnummer
NOR12129999
alte Dokumentnummer
N8195028995L
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