Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 15.
(1) Diese Entschließung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei, BGBl. II Nr. 163/2004, außer Kraft.
(2) Grundausbildungen, deren tatsächlicher Beginn vor dem 31. Dezember 2022 liegt, werden nach den bis zur Kundmachung dieser Entschließung geltenden Bestimmungen abgeschlossen.
(3) Grundausbildungen, die zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem Tag der Kundmachung nach den mit dieser Entschließung festgelegten Grundsätzen begonnen und erfolgreich absolviert wurden, gelten als Grundausbildungen gemäß dieser Entschließung.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
20012276
Dokumentnummer
NOR40253350
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