Ortsfeste Anlagen
§ 15
(1) Unbeschadet des § 9 Z 3 ist für ortsfeste Anlagen keine Konformitätserklärung und keine CE-Kennzeichnung erforderlich.
(2) Gibt es Anzeichen dafür, dass eine ortsfeste Anlage den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, insbesondere bei Beschwerden über von ihr verursachte Störungen, so kann die Behörde den Nachweis der Konformität der ortsfesten Anlage verlangen und gegebenenfalls eine Überprüfung veranlassen.
(3) Wird festgestellt, dass die ortsfeste Anlage den Anforderungen nicht entspricht, so kann die Behörde geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Konformität mit den Schutzanforderungen §§ 8 und 9 anordnen.
(4) Für die Feststellung der Konformität einer ortsfesten Anlage mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen ist der Betreiber verantwortlich.
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