§ 15 ELGA-VO 2015

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Datensätze zur Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln

§ 15.

(1) Datensätze zu Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Identität der ELGA-Teilnehmer/innen, an die das Arzneimittel verordnet bzw. abgegeben wird, durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Patientenindex gemäß § 18 GTelG 2012,
  2. 2. die Identität des tatsächlich verordnenden bzw. abgebenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters durch Verarbeitung entsprechender eindeutiger Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieterindex gemäß § 19 GTelG 2012,
  3. 3. den Handelsnamen oder den Wirkstoff,
  4. 4. die Verordnungs-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen und maschinell lesbaren Identifikator der Verordnung sowie
  5. 5. die Abgabe-ID als eindeutigen, maschinell erhobenen Identifikator der Abgabe.

(2) Datensätze zu Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012, die sich auf die Verordnung von Arzneimittel beziehen, dürfen über Abs. 1 hinaus folgende Angaben enthalten:

  1. 1. Angaben zur Dauer der Gültigkeit und Abgabewiederholung der Verordnung,
  2. 2. die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Verordnung,
  3. 3. die verordnete Packungsanzahl sowie
  4. 4. nach der Art der jeweiligen Arzneimittelverordnung erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.

(3) Datensätze zu Medikationsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b GTelG 2012, die sich auf die Abgabe von Arzneimittel beziehen, dürfen über Abs. 1 hinaus folgende Angaben enthalten:

  1. 1. die Einnahmeregeln zum Zeitpunkt der Abgabe,
  2. 2. die abgegebene Packungsanzahl sowie
  3. 3. nach der Art der jeweiligen Arzneimittelabgabe erforderliche, der Patientin/dem Patienten mitgeteilte Zusatzinformationen.

Schlagworte

Teilnehmerin, Teilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40268209

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