Prüfzeichen, zusätzliche Bezeichnungen und beizulegende Dokumente
§ 15
(1) § 15.Die Prüfzeichen gemäß Anhang II und III (Anm.: Anhang II und III nicht darstellbar) werden vom Hersteller oder in seinem Auftrag angebracht.
(2) Durch die Anbringung des Prüfzeichens bestätigt der Hersteller oder sein Beauftragter die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit der Type, für die die Konformitätsbescheinigung, die Kontrollbescheinigung oder das Typenprüfungszeugnis ausgestellt wurde, die Einhaltung allfälliger von der zugelassenen Stelle oder akkreditierten Prüfstelle gemachter Auflagen sowie die erfolgreiche Durchführung allfälliger Stückprüfungen.
(3) Dem Prüfzeichen ist das Kurzzeichen der zugelassenen Stelle oder akkreditierten Prüfstelle sowie eine fortlaufende Nummer und das Jahr der Prüfung hinzuzufügen.
(4) Zutreffendenfalls sind die Aufschriften nach § 6 Abs. 3 oder § 8 anzubringen.
(5) Zutreffendenfalls sind alle Aufschriften, die auf Grund der angewandten Bestimmungen gemäß Anhang I vorgeschrieben sind, anzubringen.
(6) Soweit allfällige Aufschriften nach Abs. 5 nicht ausreichend sind, sind alle Aufschriften, die für eine sichere Verwendung des explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, wie zB Temperaturklasse, Explosionsgruppe, Art der explosionsgefährlichen Stoffe, für die das Betriebsmittel geeignet ist usw., anzubringen. Hievon kann abgewichen werden, wenn, zB wegen der geringen Größe des Betriebsmittels, die Anbringung einer deutlich lesbaren Aufschrift nicht möglich ist.
(7) Diese Aufschriften sind am Betriebsmittel selbst, lesbar und dauerhaft, nach Möglichkeit nahe beeinander (Anm.: richtig: beieinander) und derart, daß sie ohne Zerlegen des Betriebsmittels sichtbar sind, anzubringen.
(8) Wenn in der Konformitätsbescheinigung, der Kontrollbescheinigung oder dem Typenprüfungszeugnis besondere Bedingungen für den sicheren Gebrauch des Betriebsmittels angegeben sind oder wenn gemäß Abs. 6 die Anbringung ausreichender Aufschriften nicht möglich ist, so ist jedem Betriebsmittel eine Kopie dieses Dokumentes und/oder eine Gebrauchsanweisung beizulegen.
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