Beschaffenheit, Form und Abmessungen
§ 15.
(1) Andreaskreuze sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen. Auf diesen sind die Reflexstoffe (Folien) anzubringen. Die Rückseite muss blendfrei sein.
(2) Andreaskreuze können als einfache oder als doppelte Andreaskreuze ausgeführt sein. Einfache Andreaskreuze sind nach den nachstehend angeführten Maßangaben herzustellen, wobei Abweichungen von bis zu ± 3 % zulässig sind:
| Format I | Format II | Format III |
Länge der Balken (einschließlich der Spitzen) | 1100 mm | 970 mm | 1050 mm |
Breite der Balken | 140 mm | 120 mm | 150 mm |
Kreuzungswinkel der Balken | 600 | 600 | 600 |
Winkel der Spitzen der Balken | 900 | 900 | 900 |
Länge der weißen Balken | 880 mm | 770 mm | 880 mm |
Breite der weißen Balken | 60 mm | 50 mm | 60 mm |
(3) Doppelte Andreaskreuze der Formate I und II sind durch zwei einfache Andreaskreuze der Formate I und II in jeweils liegender oder hochgestellter Form übereinander und in sich verschoben so darzustellen, dass der lichte Abstand der jeweils parallel liegenden Balken
- 1. beim Format I 100 mm,
- 2. beim Format II 90 mm und
- 3. beim Format III 85 mm
- beträgt. Die weißen Balken müssen durchgehend dargestellt sein.
(4) Für Andreaskreuze auf Tafeln (Format III) sind bei Darstellung von
- 1. einfachen Andreaskreuzen in liegender oder stehender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen von 630 mm x 960 mm,
- 2. doppelten Andreaskreuzen in stehender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen Breite x Höhe von 630 mm x 1400 mm und
- 3. doppelten Andreaskreuzen in liegender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen von 960 mm x 960 mm
- zu verwenden.
(5) Die Reflexstoffe (Folien) der Andreaskreuze mit den Formaten I und II müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 entsprechen. Die Reflexstoffe (Folien) der Andreaskreuze mit dem Format III und die Tafeln müssen eine höhere Retroreflexion als Bauart Typ 2 (sehr hochreflektierend) aufweisen. Die Farben Rot und Weiß haben den Anforderungen des § 3 StVZVO 1998 zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Gesetzesnummer
20007888
Dokumentnummer
NOR40140459
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