§ 15 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1998

§ 15.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat Personen, wenn sie die im Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verläßlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen, auf Antrag in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis zu führen.

(2) Die im Verzeichnis gemäß Abs. 1 zu führenden Personen haben folgende Erfordernisse zu erfüllen:

  1. a) die Vollendung des für das in Betracht kommende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Hochschule,
  2. b) die praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einem öffentlichen inländischen Eisenbahnunternehmen in der Dauer von mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre in dem Fachgebiet, in dem die Person verwendet werden soll,
  1. c) die Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.

(3) Von den Erfordernissen gemäß lit. a und b kann Abstand genommen werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere Weise erbracht wird. Das Erfordernis gemäß lit. c kann durch eine Bestätigung des Eisenbahnunternehmens, dem die Person angehört oder angehört hat, nachgewiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146260

alte Dokumentnummer

N9195755673J

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