§ 15 EisbBBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Technische Sicherung der Zugfolge, Zugbeeinflussung

§ 15

(1) Folge- und Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt sind

 

wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert,

durch technische Sicherung auszuschließen.

(2) Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, müssen

 

wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert

mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.

(3) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h bis höchstens 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.

(4) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann.

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