Technische Sicherung der Zugfolge, Zugbeeinflussung
§ 15
(1) Folge- und Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt sind
wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert, |
durch technische Sicherung auszuschließen.
(2) Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, müssen
wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert |
mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
(3) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h bis höchstens 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
(4) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann.
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