§ 15 EichstellenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

Kosten

§ 15.

(1) Die Eichstelle hat für die Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 5 jeweils an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

  1. 1. als Grundgebühr 1 150 Euro, sowie
  2. 2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden Zeichnungsberechtigten 650 Euro.

(2) Die Eichstelle hat für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

  1. 1. als Grundgebühr 430 Euro, sowie
  2. 2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jeden begutachteten Zeichnungsberechtigten 650 Euro.

(3) Die Eichstellen haben für die Überwachung nach § 11 Verwaltungsabgaben gemäß § 14a der Eichgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 467/1998, geändert durch BGBl. II Nr. 10/2002, zu entrichten.

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