§ 15 EG-K 2013

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Wesentliche Änderungen

§ 15.

Wird eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr wesentlich geändert oder erweitert,

  1. 1. sind die Emissionsgrenzwerte gemäß § 11 festzulegen und
  2. 2. hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage bezüglich der Bestimmungen des § 13 Z 3 zu umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40153112

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