4. Abschnitt
Vertrieb über Dritte, Auslagerung, Agenten und Haftung für zurechenbare Personen Vertrieb von E-Geld über Dritte, Auslagerung und Agenten
§ 15.
(1) Der Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch natürliche oder juristische Personen, die im Namen des E-Geld-Institutes tätig sind, ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG zulässig. Sofern ein E-Geld-Institut unter Nutzung der Dienste einer solchen Person E-Geld in einem anderen Mitgliedstaat zu vertreiben beabsichtigt, ist das Verfahren gemäß § 13 ZaDiG anzuwenden.
(2) Eine Ausgabe von E-Geld über Agenten (§ 3 Z 20 ZaDiG) oder Personen gemäß Abs. 1 ist unzulässig. Die Erbringung von Zahlungsdiensten durch Agenten ist unter Einhaltung von § 22 ZaDiG zulässig.
(3) Die Auslagerung betrieblicher Aufgaben ist unter Einhaltung von § 21 ZaDiG zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Gesetzesnummer
20007043
Dokumentnummer
NOR40123754
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