§ 15 DVRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Aufbewahrung von Registerinhalten und Registrierungsakten

§ 15

(1) Registerinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, die in Papierform vorhanden und zusätzlich auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, sind nur in elektronischer Form aufzubewahren.

(2) Registrierte Meldungen, die gestrichene oder nicht mehr meldepflichtige Datenanwendungen zum Gegenstand haben, sind für Zwecke des Nachweises der Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung jedenfalls drei Jahre nach Streichung bzw. Wegfall der Meldepflicht aufzubewahren.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die diesbezüglichen Registrierungsakten (§ 3 Abs. 4) anzuwenden.

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