Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 15.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Drogist, BGBl Nr. 377/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, sowie die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Drogist, BGBl Nr. 321/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 187/2007, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Drogist ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Drogist gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Drogist/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Schlagworte
Drogistin
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20007264
Dokumentnummer
NOR40128515
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