§ 15 DMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 15.

(1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 7, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu verwalten ist. Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zugunsten dieses Fonds, aus eingehenden Geldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 8) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.

(2) Die Mittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die in Abs. 1 erwähnten Maßnahmen zu verwenden. Spenden an den Fonds sind Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 6 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988.

(3) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 5 Abs. 7. Vor Vergabe der Mittel ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 16) zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12117906

alte Dokumentnummer

N7192354415L

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