Verfall
§ 15.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nach deren Beschlagnahme gemäß § 14 als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen § 5 in Verkehr gebracht wurden und wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Ware den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Ware außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Ware keine Gefahr für die Fruchtbarkeit des Bodens oder für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für den Naturhaushalt verbunden ist.
(3) Die verfallene Ware ist bestmöglich zu verwerten, sofern dies nicht möglich ist, unschädlich auf Kosten des früheren Eigentümers zu vernichten. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Ware auszufolgen.
Schlagworte
Transportkosten, Lagerkosten
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
10010827
Dokumentnummer
NOR12137774
alte Dokumentnummer
N8199438866J
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