§ 15 Direktzahlungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Sonderbestimmungen für Kalbinnen

§ 15.

(1) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen, die an den in § 13 Abs. 1 genannten Tagen ein Alter von acht bis 20 Monaten aufweisen, zu gewähren.

(2) Ein Zuchtbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation zu sein. Dieser Zuchtbetrieb hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen durch die im Anhang genannte, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle durchzuführen.

(3) Ein Antragsteller, der eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 durchführt, hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle zu sein. Dieser Antragsteller hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen durch die im Anhang genannte, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle durchzuführen.

(4) Ein Antragsteller, der auf andere Weise die für die Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 nachweist, hat zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, die in der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl. Nr. L 169 vom 22.6.2006, S 56, festgelegten Methoden einzuhalten. Antragsteller, die über eine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, haben dabei eine Milchleistungsprüfung durchzuführen. Dabei ist jedenfalls eine periodische Milchmessung mit Feststellung der Inhaltsstoffe (Fettgehalt, Eiweißgehalt, somatische Zellen und Harnstoffgehalt) erforderlich. Für Antragsteller mit Fleischleistungsprüfung ist dabei die Erfassung von Geburtsgewicht, Geburtsverlauf sowie zwei Wiegungen der Standardgewichte (200-Tage- und 365-Tage-Gewicht unter Berücksichtigung der züchterisch üblichen Messzeiträume) erforderlich.

(5) Ein Antragsteller hat zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 eine Bestätigung einer vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion, im Folgenden ICAR genannt, anerkannten Einrichtung, die mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betraut ist, beizubringen. Diese Bestätigung ist bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblatts einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, ist an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammer zuständig. Soll diese Bestätigung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist sie bis spätestens 15. Mai einzubringen.

(6) Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Abs. 2 sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.

(7) Die Daten über die amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung gemäß Abs. 3 sind von der imAnhang genannten, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Leistungsprüfung zu beziehen.

(8) Betriebsinhabern, die eine Weitergabe der Daten gemäß Abs. 6 oder 7 untersagen, ist keine Mutterkuhprämie für Kalbinnen nach Abs. 2 oder 3 zu gewähren. Eine Zurücknahme der Untersagung ist für das betreffende Jahr nicht möglich. Der AMA sind im Zuge der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 6 oder 7 auch die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der Betriebsinhaber bekannt zu geben, die eine Weitergabe der Daten für das betreffende Jahr untersagt haben.

(9) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, zu gewähren, wenn mindestens eine Mutterkuh als beantragt gilt. Dabei sind alle Tiere eines Betriebs eines Jahres als Einheit zu berücksichtigen. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruchzahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück.

Schlagworte

Milchleistungsprüfung, Kalenderjahr

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006620

Dokumentnummer

NOR40113486

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