§ 15 Denkmalbeirat

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1979

Bericht

§ 15.

(1) Über die Tätigkeit des Denkmalbeirates (einschließlich seiner Ausschüsse) ist jährlich ein Bericht zu verfassen, der dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, dem Bundesminister für Bauten und Technik, dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes, der Bundes-Ingenieurkammer sowie dem Kunstsenat in je einem Exemplar zu übermitteln ist. Jene juristischen Personen, die zur Entsendung eines nichtständigen Mitgliedes gemäß § 5 Abs. 3 berechtigt sind, ist über Ersuchen ein Exemplar zu übermitteln.

(2) Die Verfassung des Berichtes obliegt dem Vorsitzenden, der mit dieser Tätigkeit jedoch auch ein oder mehrere andere ständige Mitglieder betrauen kann.

(3) Den ständigen Mitgliedern sowie dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ist Gelegenheit zu geben, zum Entwurf des Tätigkeitsberichtes Stellung zu nehmen und Änderungen zu beantragen. Der Tätigkeitsbericht ist gemäß § 9 Abs. 4 lit. d von der Plenarsitzung zu genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10009487

Dokumentnummer

NOR12120651

alte Dokumentnummer

N7197954508L

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