Zusammenkünfte im Spitzensport
§ 15.
(1) Zusammenkünfte, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freien mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstiger Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, zulässig.
(2) Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für diese Personen einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt § 8 Abs. 7 und 8. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu § 1 Abs. 3 insbesondere zu enthalten:
- 1. Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
- 2. Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
- 3. Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
- 4. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
- 5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
- 6. Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen,
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem § 10, für die Sportler § 8 sinngemäß.
Schlagworte
Trainingskampfzeit, Hygieneplan
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021
Gesetzesnummer
20011543
Dokumentnummer
NOR40233649
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