§ 15 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Anmeldepflicht für gemeldete und nachgemeldete Stoffe

§ 15

(1) Wird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, vor dem 1. Jänner 1995 gemeldet worden ist,

  1. 1. in einen anderen EWR-Vertragsstaat als Österreich verbracht oder
  2. 2. ab 1. Jänner 1995 zwar ausschließlich im Bundesgebiet, jedoch in Mengen von mehr als einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt,

    so ist er nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 14 anzumelden.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 gilt die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender Unterlagen und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt wird.

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